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Wohnraummietrecht

 sogenannte „Parkettklausel“

Hierzu entschied der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 05.03.2013 zum Az. VIII ZR 137/12

Die nachfolgend aufgeführte Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, der vom Vermieter gestellt worden ist (Vermieter-AGB) ist unwirksam und führt zur Unwirksamkeit der gesamten Schönheitsreparaturklausel.

„Parkett und Holzfußboden sind nach zehn Jahren zu versiegeln, sofern dies die Gesetzeslage bzw. die Rechtsprechung erlauben, was nach dem heutigen Stand nicht der Fall ist, so dass der Mieter die Versiegelung momentan auch nicht schuldet.“

 

Bunte Wände beim Auszug des Mieters erlaubt?

Zu diesem Problemkreis entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.11.2013 zum Az: VIII ZR 416/12. Der amtliche Leitsatz lautet:

„Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.“

Die Mieter waren knapp 2 ½ Jahre Mieter einer Doppelhaushälfte des Vermieters. Die Mieter haben das Objekt in weißer Farbe frisch renoviert übernommen, strichen danach einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) an und gaben das Objekt in diesem Zustand bei Mietende zurück.

Der Vermieter ließ die Wände überstreichen und machte Schadensersatz für die entstandenen Malerkosten geltend. Hierin sah der BGH eine Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme durch die Mieter nach §§ 241 Abs. 2, 242 BGB, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird.

Der Mieter habe zwar ein berechtigtes Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, dem Vermieter steht aber auch ein berechtigtes Interesse zu, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Zustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht im Wege steht.